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Impressum (§ 6 Teledienstgesetz)
Watson-Marlow GmbH
Mühlenweg 7
D-41569 Rommerskirchen
Geschäftsführer: Herr Ch. Gadsden
Kontakt: info@watson-marlow.de
Telefon: 02183-4204 0
Telefax: 02183-82592
Amtsgericht Grevenbroich HRB 1059
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 811768919
zuständige Kammer:
Industrie- u. Handelskammer Mittlerer Niederrhein
Krefeld-Mönchengladbach-Neuss,
Nordwall 39, 47798 Krefeld, Tel.: 02151-6350
Stand März 1995
- Allgemeines
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die die WATSON-MARLOW GmbH (nachfolgend "Watson-Marlow" genannt) mit Dritten (nachfolgend "Vertragspartner" genannt) im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Vermietung oder sonstigen Überlassung von elektronischen oder sonstigen Geräten, insbesondere von Pumpen aller Art und deren Zubehör sowie Ersatzteilen (nachfolgend insgesamt "Vertragswaren" genannt) schließt. In Ergänzung zu diesen AGB können für bestimmte Geschäftsbeziehungen, insbesondere bei Service- und/oder Wartungsleistungen, andere Geschäftsbedingungen gelten, in denen allerdings auf diese AGB Bezug genommen werden kann.
- Von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur gültig, wenn Watson-Marlow diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich als anstelle dieser AGB geltend bestätigt hat.
- Abweichungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden zu diesen AGB sind nur verbindlich, wenn Watson-Marlow diese schriftlich bestätigt hat.
- Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäten, Beschaffenheits?, Zusammensetzungs? und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße oder Gewichte der Vertragswaren sind grundsätzlich annähernd und stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar. Derartige Angaben können verbindlicher Vertragsinhalt nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Watson-Marlow werden.
- Vertragsschluss (Angebot und Annahme)
- Ein Vertrag zwischen Watson-Marlow und dem Vertragspartner kommt erst mit und nach Maßgabe des Inhalts der schriftlichen Auftragsbestätigung von Watson-Marlow oder durch die Auslieferung der Vertragswaren oder Sonstige Erbringung der vereinbarten Leistung durch Watson-Marlow zustande.
- Der Vertragspartner ist an seine Bestellungen 2 Wochen gebunden. Watson-Marlow bleibt es vorbehalten, in der Annahme einer Bestellung von den Vorgaben des Vertragspartners abzuweichen, wenn dies aufgrund der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gelegenheiten (z.B. bezüglich der gewünschten Lieferzeit, der genannten Mengeneinheiten oder Preise) nach Ansicht von Watson-Marlow erforderlich und für den 'Vertragspartner akzeptabel ist.
- Watson-Marlow ist berechtigt, jederzeit ohne vorherige Ankündigung anstatt der bestellten Vertragsware ein Folgemodell der Vertragsware zu liefern, wenn das bestellte Modell nicht mehr produziert wird und nicht mehr lieferbar ist. Der Vertragspartner kann nicht verlangen, dass bereits gelieferte Vertragswaren entsprechend nachträglich geändert werden. Der Vertragspartner hat auch kein Recht, die Auslieferung eines Folgemodells als nicht vertragsgemäß abzulehnen, selbst wenn die Veränderung in Bezug auf eine einzelne Bestellung erfolgt, es sei denn, dies ist zuvor schriftlich und ausdrücklich vereinbart worden.
- Lieferzeit
- Die Lieferzeit für die Vertragswaren bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Watson-Marlow.
- Angegebene Lieferfristen laufen ab Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Vertragspartner. Ist der Vertragspartner zu Vorleistungen verpflichtet, beginnt der Lauf der Lieferzeit mit der Möglichkeit von Watson-Marlow verlustfrei über die erforderliche Vorleistung des Vertragspartners verfügen zu können.
- Wünscht der Vertragspartner nach Vertragsschluss Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, ist Watson-Marlow berechtigt, eine Änderung der Lieferzeit vorzunehmen.
- In Fällen höherer Gewalt, beispielsweise hoheitlichen Eingriffen, Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik im eigenen Betrieb, Zulieferungsbetrieben oder bei Transporteuren, gleich ob diese das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder Gebiete betreffen, aus denen, und/oder durch die hindurch die Selbstbelieferung von Watson-Marlow oder die Auslieferung an den Vertragspartner erfolgt, oder im Falle sonstiger von Watson-Marlow nicht zu vertretender Umstände, und die zu einer Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine führen, ist Watson-Marlow berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keine Rechte oder Ansprüche wegen Nichtlieferung oder Spätbelieferung. Gegenseitige Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
- Watson-Marlow ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Versand und Gefahrenübergang
- Watson-Marlow übernimmt den Versand der Vertragswaren zum Vertragspartner oder zu dem von diesem in der Bestellung angegebenen Lieferort auf Kosten des Vertragspartners. Watson-Marlow erteilt den Versandauftrag ohne Sondervereinbarungen zu den jeweils branchenüblichen Bedingungen der Spediteure/Frachtführer. Watson-Marlow schließt ohne ausdrückliche schriftliche Beauftragung keine Transportversicherung ab. Transportversicherungen werden ausschließlich im Namen des Vertragspartners geschlossen. Fracht? und Speditionsverträge können nach Wahl von Watson-Marlow in eigenem oder im Namen des Vertragspartners geschlossen werden. Der Vertragspartner bevollmächtigt Watson-Marlow bereits jetzt zum Abschluss aller entsprechenden Verträge. Sämtliche diesbezügliche Kosten und Gebühren sind vom Vertragspartner zu tragen. Bei unverhältnismäßig hohem Aufwand ist Watson-Marlow berechtigt, zusätzlich Kostenerstattung für den Arbeitsaufwand zu verlangen.
- Erfüllungsort ist in jedem Fall, sowie für jede auf Grundlage dieser Bedingungen bestehende Rechtsbeziehung und für jedes gesetzliche oder vertragliche Rückgewährschuldverhältnis der Firmensitz von Watson-Marlow.
- Preise
Die Preise für die Vertragswaren in Euro ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung von Watson-Marlow. Diese Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab dem von Watson-Marlow gewählten Auslieferungslager und beinhalten eine Standardverpackung der Vertragswaren, soweit dies handelsüblich ist, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten des Versandes wie Porto, Fracht, Versicherung, Zustellgebühren etc.
- Zahlungskonditionen
- Rechnungen von Watson-Marlow sind innerhalb des in der Auftragsbestätigung von Watson-Marlow angegebenen Zeitraums rein netto zahlbar. Zahlungen des Vertragspartners haben ausschließlich an Watson-Marlow zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidend ist der Zahlungseingang bei Watson-Marlow. Skonti und andere Abzüge sind unzulässig, soweit die Auftragsbestätigung von Watson-Marlow keine anderweitige Regelung trifft. Watson-Marlow nimmt keine Wechsel entgegen. Schecks werden nur zahlungshalber unter Berechnung aller etwaiger Gebühren oder Spesen angenommen.
- Rechnungen von Watson-Marlow weisen das von beiden Parteien als verbindlich anerkannte Fälligkeitsdatum kalendermäßig aus.
- Der Vertragspartner kommt bei Überschreiten des ausgewiesenen Fälligkeitsdatums ohne gesonderte Mahnung in. Verzug. Watson-Marlow ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 9% geltend zu machen, es sei denn, Watson-Marlow entstehen höhere Verzugszinsen oder aber der Vertragspartner weist eine geringere Belastung auf Seiten von Watson-Marlow nach. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt Watson-Marlow vorbehalten.
- Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles ist Watson-Marlow berechtigt, eine Mahngebührenpauschale in Höhe von 12,50 Euro je Mahnung zu erheben.
- Kommt der Vertragspartner mit Zahlungen ? bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit einem Betrag, der zwei Raten entspricht ? in Verzug, so kann Watson-Marlow unbeschadet seiner sich aus I. und F. 3. ergebenden Rechte dem Vertragspartner eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Watson-Marlow berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Gewährleistung und Haftung
- Für die Dauer von 24 Monaten gewährleistet Watson-Marlow (außer OEM Pumpen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, dass die Vertragswaren keine Material? oder Fabrikationsmängel aufweisen.
- Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe oder Erklärung der Abnahmefähigkeit schriftlich zu rügen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind Watson-Marlow unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist anzuzeigen. Bei verspäteter Mängelrüge ist Watson-Marlow von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich unter Vorlage des originalen Kaufvertrages geltend zu machen. Ohne Vorlage der originalen Dokumente ist Watson-Marlow nicht verpflichtet, Gewährsleistungsansprüche zu erfüllen.
- Die Beseitigung von Mängeln erfolgt vorrangig durch Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder im Falle der Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche kann der Vertragspartner anstelle der Nachbesserung Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
- Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
- Fehler, die dadurch entstanden sind, dass der Vertragspartner einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt und zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt hat;
- Schäden am Vertragsgegenstand, die durch unsachgemäße Behandlung oder falsche Bedienung (insbesondere entgegen der Hinweise innerhalb der jeweils beigelegten Bedienungs? und Gebrauchsanleitung), falsche Behandlung oder jedweder Eingriff durch den Vertragspartner oder sonstige von Watson-Marlow nicht beauftragte Personen an den Vertragswaren verursacht worden sind;
- Schäden durch höhere Gewalt.
- Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Im übrigen sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, welche mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bei Lieferungen zusammenhängenden ausgeschlossen, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund diese gestützt sein mögen (z.B. auch unerlaubte Handlungen, positive Vertragsverletzungen und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen), es sei denn, Watson-Marlow handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
- Wenn und soweit ein anderer Hersteller von Teilen oder Ersatzteilen eine eigene Gewährleistung gegenüber dem Vertragspartner übernimmt, so wird dadurch die Gewährleistungspflicht von Watson-Marlow selbst im Verhältnis zum Vertragspartner nicht erweitert oder zeitlich verlängert.
- Watson-Marlow haftet gegenüber dem Vertragspartner nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Watson-Marlow unverzüglich Schäden anzuzeigen, für die diese aufzukommen hat, andernfalls entfällt die Haftung von Watson-Marlow.
- Rücktritt
- Watson-Marlow kann vom Vertrag zurücktreten wenn:
- sie durch höhere Gewalt, Streik oder durch einen sonstigen von ihr nicht verschuldeten Umstand, die Lieferung der Verkaufswaren nicht, oder nicht zu einem verbindlich oder unverbindlich vereinbarten Termin ausführen kann;
- eine von außen bedingte Preisänderung zu einer Abweichung des Herstellungspreises von mehr als 10% von dem für den ursprünglich vorgesehenen Herstellungspreis führt;
- der Vertragspartner einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen lässt;
- der Vertragspartner fahrlässig wahrheitswidrige Angaben über seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.
- Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:
- Watson-Marlow durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Lieferung unmöglich macht;
- Watson-Marlow die um eine angemessene Nachfrist verlängerte, ausdrücklich vereinbarte verbindliche Lieferzeit nicht einhält. Eine erneuerte Nachfrist hat der Vertragspartner Watson-Marlow dann einzuräumen" wenn Watson-Marlow nachweist, dass sie durch höhere Gewalt, Streik oder sonstige von ihr unverschuldeten Umstände an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Vertragswaren bleiben bis zum Ausgleich der Watson-Marlow aufgrund des Vertrages zustehenden Forderung Eigentum von Watson-Marlow. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Watson-Marlow gegen den Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt. Ist der Vertragspartner eine juristische Person Öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderungen, die Watson-Marlow aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Vertragspartners hat. Übersteigt der Wert der zugunsten von Watson-Marlow bestehenden Sicherheiten die Forderungen gegenüber dem Vertrags-partner insgesamt um mehr als 20%, jeweils ausgehend von den zu Grunde liegenden Rechnungsbeträgen, ist Watson-Marlow insoweit auf entsprechende Anforderung des Vertragspartners zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
- Der Vertragspartner ist zu einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren (nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Vertragspartner tritt Watson-Marlow bereits hiermit alle ihm aus einer zukünftigen Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer als Sicherheit für die Forderungen von Watson-Marlow ab. Watson-Marlow nimmt diese Abtretung hiermit an.
- Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird diese stets für Watson-Marlow vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von Watson-Marlow stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Watson-Marlow das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Veräußert der Vertragspartner die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, Watson-Marlow nicht gehörenden Waren, oder nach Verbindung oder Verarbeitung, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des offenen Rechnungswertes der jeweiligen Vorbehaltsware.
- Der Vertragspartner ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Watson-Marlow ist jedoch berechtigt, diese Einzugsermächtigung jederzeit, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners zu widerrufen. Im Falle eines Widerrufs ist der Vertragspartner verpflichtet, Watson-Marlow sämtliche zur Geltendmachung derabgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen sowie die Abtretungen gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist Watson-Marlow berechtigt, die Abtretung den Abnehmern des Vertragspartners anzuzeigen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, Watson-Marlow jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen zu erteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die Watson-Marlow abgetretenen Forderungen Watson-Marlow unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Dritten auf die Rechte von Watson-Marlow hinzuweisen und Watson-Marlow bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber diesen Dritten zu unterstützen, insbesondere auf seine Kosten die notwendigen sofortigen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel zur Wahrung der Rechte von Watson-Marlow einzulegen.
- Watson-Marlow ist berechtigt, im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Vertragspartner ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet.
In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Watson-Marlow erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Watson-Marlow ist berechtigt, im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts Grundstücke, Gelände und Gebäude des Vertragspartners zu betreten, das Eigentum von Watson-Marlow in Besitz zu nehmen und an einen anderen Ort zu verbringen bzw. verbringen zu lassen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend zu versichern und Watson-Marlow auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice zu gewähren. Der Vertragspartner tritt hiermit seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche an Watson-Marlow ab. Watson-Marlow nimmt diese Abtretung hiermit an und erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
- Export
Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle eines Export der Vertragswaren die Bestimmungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts zu beachten.
- Verschiedenes
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zu Watson-Marlow zugänglich gemachten und/oder sonst wie bekanntgewordenen Informationen und/oder Kenntnisse gleich welcher Art, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind streng vertraulich zu behandeln und weder während des Bestehens der vertraglichen Beziehung noch nach deren Beendigung Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht, sofern der Vertragspartner nachweist, dass ihm diese Informationen schon vor der Zusammenarbeit mit Watson-Marlow bekannt waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind oder ohne Verschulden des Vertragspartners allgemein bekanntgeworden sind.
- Der Vertragspartner ist nicht berechtigt" Rechte oder Pflichten aus dem mit wem geschlossenen Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Watson-Marlow auf Dritte zu übertragen.
- Der Vertragspartner ist zu einer Aufrechnung gegenüber Watson-Marlow nur berechtigt, soweit seine Forderungen von Watson-Marlow nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner ist zu einer Geltendmachung von Zurückbehaltungs? oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten nur berechtigt, sofern diese Rechte auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wobei im Falle laufender Geschäftsbeziehungen jeder einzelne Auftrag als ein gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten ist. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
- Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) sind ausgeschlossen.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus, oder im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist das für den Geschäftssitz der Watson-Marlow zuständige Gericht, oder nach Wahl von Watson-Marlow der allgemeine Gerichtsstand des Vertragspartners.
- Watson-Marlow ist berechtigt, die Watson-Marlow aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für eigene geschäftliche Zwecke, auch innerhalb des Konzerns, zu verwenden.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder künftig werden oder sollte sich in einem einzelnen Vertrag eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB sowie des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien bei der Unterzeichnung des Vertrages gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
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